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Imprint

Data referred to § 5 TMG:

 

Hotel Miratel

Gottlieb-Daimler-Straße 4

95666 Mitterteich

Contact

Tel. +49 151 100 44 603

E-Mail: info@miratel.de

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister: 14.09.2016
Registergericht: Regensburg
Registernummer: HR B 15287

Geschäftsführer: Herr Konrad Altenbuchner

Betreibende Firma: Ratisbona Consulting GmbH

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Responsible for the Content according to § 55 Abs. 2 RStV:

 

Ratisbona Consulting GmbH
Kulmbacherstrasse 8a
93057 Regensburg

Quelle: eRecht24

Disclaimer

Liability for content

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Copyright

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Hotelaufnahmeverträge

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen der Ratisbona Consulting GmbH (nachfolgend: Hotelbetreiber) für den Kunden.

  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Die Bestimmung des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, es sei denn der Kunde ist Verbraucher im Sinne des BGB.

  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vor Abschluss des Hotelaufnahmevertrages nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wurde.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Hotelbetreiber zustande. Dem Hotelbetreiber steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen. Macht der Hotelbetreiber dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und für von ihm in Anspruch genommene weitere Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise gemäß Aushang zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung vom Hotelbetreiber verauslagt wird.

    2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z. B. Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

    3. Der Hotelbetreiber kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotelbetreibers oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotelbetreibers angemessen erhöht.

    4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.

    5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an Hotelbetreiber zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.

    6. Der Hotelbetreiber ist berechtigt, bei Vertragsabschluss, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen.

    7. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Hotelbetreiber berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne von Abs. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

    8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotelbetreibers aufrechnen.

  • Rücktritt / Nichtinanspruchnahme der Leistungen

    1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotelbetreiber geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Hotelbetreiber der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

    2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Hotelbetreiber auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Hotelbetreiber in Textform ausübt.

    3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt Hotelbetreiber einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Hotelbetreiber den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der Hotelbetreiber hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann Hotelbetreiber die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 60% für Halbpensions- und 50% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Sofern der Hotelbetreiber die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Hotelbetreiber zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Hotelbetreiber ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Hotelbetreiber durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.

    4. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Hotelbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotelbetreibers mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotelbetreibers mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

    5. Ferner ist der Hotelbetreiber berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurück-zutreten, insbesondere falls

    6. höhere Gewalt oder andere von Hotelbetreiber nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

    7. Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;

    8. der Hotelbetreiber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Hotelbetreiber in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Hotelbetreiber zuzurechnen ist;

    9. der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;

    10. ein Verstoß gegen Ziffer I Abs. 2 dieser Bedingungen vorliegt;

    11. eine vereinbarte oder rechtmäßig verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Hotelbetreiber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.

    12. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann der Hotelbetreiber unterbinden bzw. abbrechen.

    13. Der berechtigte Rücktritt des Hotelbetreibers oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß Abs. 5 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

    14. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch des Hotelbetreibers gegen den Kunden bestehen, so kann Hotelbetreiber den Anspruch gemäß Abs. 3 pauschalieren.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

    1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

    2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat der Hotelbetreiber das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen Hotelbetreiber herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.

    3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer Hotelbetreiber spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann Hotelbetreiber aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen, aktuell gültigen Tageslogispreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr mindestens 80%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass Hotelbetreiber kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Darüber hinaus bleibt dem Hotelbetreiber der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

    1. Der Hotelbetreiber haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet der Hotelbetreiber für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotelbetreibers beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotelbetreibers beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Hotelbetreibers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit hier nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotelbetreibers auftreten, wird der Hotelbetreiber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Hotelbetreiber rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

    2. Für eingebrachte Sachen haftet der Hotelbetreiber gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB höchstens bis zu dem Betrag von 3.500,00 EUR. Für eine weitergehende Haftung des Hotelbetreibers gilt die vorstehende Regelung des Abs. 1.Will der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als € 800 oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als € 3.500 einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit Hotelbetreiber zu treffen. Eine Aufbewahrung im Hotel- oder Zimmersafe wird grundsätzlich empfohlen.

    3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Der Hotelbetreiber bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet.

    4. Wird dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Hotelbetreibers besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet Hotelbetreiber nur nach Maßgabe von Absatz 1. Etwaige Schäden sind Hotelbetreiber unverzüglich anzuzeigen.

    5. Weckaufträge werden von Hotelbetreiber mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Der Hotelbetreiber übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung des Hotelbetreibers gilt Abs. 1 entsprechend.

    1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Standort des Hotels.

    2. Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg.

    3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

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